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Erst kürzlich konnte ich per einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf gegen ein großes Inkassounternehmen die Löschung einer unzulässigen SCHUFA-Meldung erreichen. Das Inkassounternehmen war der Ansicht, die bloße Nichtzahlung von Leasingraten, nachdem ein Fahrzeug – auch noch unverschuldet! – einen Totalschaden hatte und deshalb nicht mehr genutzt werden konnte, reiche bereits für eine negative SCHUFA-Meldung aus. Das Landgericht Düsseldorf sah dies völlig anders. Mein Mandant hatte die Leasingraten vor dem Unfall immer pünktlich gezahlt und die SCHUFA-Meldung des Inkassounternehmens war eindeutig rechtswidrig. Der Mandant bekam – nachdem die einstweilige Verfügung erlassen worden war – sofort seine Kreditkarte zurück und seinen Dispositionskredit wieder eingeräumt. Der Scorewert des Mandanten stieg in der Folge wieder auf fast 100 %!

Oft kommen Mandanten zu mir, die eine Immobilienanschlussfinanzierung bei der Hausbank beantragen und dann abgelehnt werden, weil es einen sog. »negativen« SCHUFA-Eintrag oder einen schlechten »Scorewert« bei der SCHUFA gibt.

In der Regel haben die Mandanten keine Kenntnis von der Eintragung und sind erstaunt, dass schon die verspätete Zahlung geringer Beträge bei einem Telekommunikationsanbieter oder der Streit um den (richtigen) Kündigungszeitpunkt bei einem Fitnessstudio sowie die sich daraus ergebende (strittige) Forderung schon zu einer Negativeintragung führen kann. Auch nicht titulierte, bestrittene und falsche Forderungen werden – oftmals nach »Schema F« – von Inkassounternehmen oder Banken bei der SCHUFA oder anderen Auskunfteien »angezeigt« und dann dort eingetragen. Auch wenn die SCHUFA Namen verwechselt, einen Beruf (irrtümlich) falsch einstuft oder einfach eine bestimmte Straße oder Wohngegend als wenig solvent einstuft, kann man (völlig unverschuldet!) einen schlechten Scorewert erhalten und wundert sich, warum man keinen neuen Handyvertrag, keine Autofinanzierung oder keinen (günstigen) Kredit bei der Bank bekommt.

Oft drohen auch (teilweise dubiose) Inkassounternehmen mit einer SCHUFA-Meldung um ungerechtfertigte Hauptforderungen und überzogene Inkassogebühren »durchzusetzen«.

All dies muss und sollte man sich nicht gefallen lassen; die Rechtslage hat sich durch die zum 01.04.2010 in Kraft getretene Novelle des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) deutlich verbessert. Durch die neue Vorschrift des §28a Abs. 1 BDSG wurde die bisher richterrechtlich geprägte Bewertung von Negativmerkmalen, denen sogenannte »harte« bzw. »weiche« Negativmerkmale zugrunde liegen, nunmehr gesetzlich geregelt. Die meldende Stelle (Bank oder Inkassounternehmen) muss dabei eine Hürde beachten: Die Eintragung muss zur Wahrung der berechtigen Interessen der eintragenden Stelle erforderlich sein. Die meldende Stelle trägt dafür die Beweislast. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung, dass grundsätzlich (per se) jede Datenverarbeitung rechtswidrig ist, wenn kein entsprechender Rechtfertigungsgrund vorliegt!

Auch das Scoring-Verfahren ist nun in § 28b BDSG gesetzlich geregelt; ein spezialisierter Anwalt kennt sich mit diesen Gesetzen und der dazu ergangenen Rechtsprechung aus und kann deshalb oftmals helfen.

Referenzurteile

Ich habe bereits mehrfach erfolgreich gegen rechtswidrige Schufa-Einmeldungen geklagt, hier eine kleine Auflistung:

  • AG Bonn, 111 C 43/13 Einstweilige Verfügung erfolgreich;
  • LG Düsseldorf, einstweilige Verfügung erfolgreich;
  • LG Koblenz, Aktz. 3 0 248/13, (erfolgreicher) Vergleich vom 22.10.2013;
  • LG Frankfurt, Aktz. 2 – 12 0 143/14;
  • LG Duisburg, Aktz. 3 0 144/14 (Vergleich vom 19.05.2014);
  • LG Frankfurt, Aktz. 2-05 0 151/18 (Urteil vom 20.12.2018)
    Schufa wurde zur Löschung einer Rest­schuld­befreiung verurteilt (rechtskräftig durch Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 08.05.2019 (Aktz. 11 U 13/19))
  • LG Lüneburg, Aktz. 9 O 145/19 (Urteil vom 14.07.2020)

Veröffentlichungen

  • Die Eintragung einer Restschuldbefreiung durch Auskunfteien, Artikel von Rechtsanwalt Patrick de Backer im Betriebsberater 21/2023, Seiten 1161-1165.
    Lesen Sie den Artikel.

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